OLG Nürnberg - Beschluß vom 06.09.1999
10 WF 2809/99
Normen:
KostO § 94 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 1683 (n.F.) ;
Fundstellen:
FuR 2000, 395
JurBüro 2000, 91
MDR 1999, 1447
NJW-RR 2000, 214
OLGR-Nürnberg 2000, 23
Rpfleger 2000, 40
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 30.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 229/99

Geschäftswert für die Anordnung und Entgegennahme eines Verzeichnisses des Kindesvermögens

OLG Nürnberg, Beschluß vom 06.09.1999 - Aktenzeichen 10 WF 2809/99

DRsp Nr. 1999/10867

Geschäftswert für die Anordnung und Entgegennahme eines Verzeichnisses des Kindesvermögens

»1. Auch bei einem Einreichen des Verzeichnisses gemäß § 1683 BGB n.F. liegt eine die Gebührenpflicht gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 2 KostO auslösende Tätigkeit des Gerichts vor.2. Zum Geschäftswert der familienrechtlichen Tätigkeit gemäß § 1683 BGB n.F.«

Normenkette:

KostO § 94 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 1683 (n.F.) ;

Gründe:

I.

Frau ... nunmehr verheiratete ..., hat am 22.04.1999 geheiratet. Sie hat ein am 04.09.1990 geborenes Kind ... .

Mit Schreiben vom 27.04.1999 hat das Amtsgericht Weiden von ihr die Abgabe eines Verzeichnisses über das Kindesvermögen unter Hinweis auf § 1683 BGB begehrt. Dieses Verzeichnis wurde schließlich unter dem Datum des 28.06.1999 erstellt. Aus dem Verzeichnis ergab sich, dass Mutter und Kind je zu 1/2 Eigentümer eines Einfamilienhauses sind. Das Kindesvermögen ermittelte das Amtsgericht im Zuge der Wertberechnung zur Erstellung des Kostenansatzes mit 180.555,00 DM hinsichtlich des hälftigen Hausanteils sowie mit 600,00 DM Bargeld, somit mit insgesamt 181.155,00 DM. Diesen Wert legte das Amtsgericht, seiner Kostenrechnung vom 12.07.1999 über 410,00 DM zugrunde.