I.
Frau ... nunmehr verheiratete ..., hat am 22.04.1999 geheiratet. Sie hat ein am 04.09.1990 geborenes Kind ... .
Mit Schreiben vom 27.04.1999 hat das Amtsgericht Weiden von ihr die Abgabe eines Verzeichnisses über das Kindesvermögen unter Hinweis auf § 1683 BGB begehrt. Dieses Verzeichnis wurde schließlich unter dem Datum des 28.06.1999 erstellt. Aus dem Verzeichnis ergab sich, dass Mutter und Kind je zu 1/2 Eigentümer eines Einfamilienhauses sind. Das Kindesvermögen ermittelte das Amtsgericht im Zuge der Wertberechnung zur Erstellung des Kostenansatzes mit 180.555,00 DM hinsichtlich des hälftigen Hausanteils sowie mit 600,00 DM Bargeld, somit mit insgesamt 181.155,00 DM. Diesen Wert legte das Amtsgericht, seiner Kostenrechnung vom 12.07.1999 über 410,00 DM zugrunde.
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