BayObLG - Beschluss vom 17.10.2001
1Z BR 17/01
Normen:
KostO § 19 Abs. 4 § 107 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 3945/00
AG Wolfratshausen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 0110/68

Geschäftswertfestsetzung für Verfahren der weiteren Beschwerde bei testamentarischer Verfügung über landwirtschaftlichen Betrieb- Gegenvorstellung

BayObLG, Beschluss vom 17.10.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 17/01

DRsp Nr. 2002/720

Geschäftswertfestsetzung für Verfahren der weiteren Beschwerde bei testamentarischer Verfügung über landwirtschaftlichen Betrieb- Gegenvorstellung

»Gegenvorstellungen gegen die Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde bei Überlassung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Testament.«

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 4 § 107 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe

I.

Der Nachlass des am 26.2.1968 verstorbenen Erblassers bestand im Zeitpunkt des am 21.10.1999 eingetretenen Nacherbfalls im wesentlichen aus einem Hof.

Mit seiner weiteren Beschwerde bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht hatte der Beteiligte zu 1 im Erbscheinsverfahren das Ziel verfolgt, statt der ihm vom Landgericht zugebilligten Miterbenstellung zu 1/3 die Alleinerbenstellung zu erlangen. Der Senat hat in seinem die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückweisenden Beschluss vom 11.7.2001 den Geschäftswert der weiteren Beschwerde auf 104533 DM festgesetzt. Ausgehend von dem von den Beteiligten zu 1 und 4, eingereichten Nachlassverzeichnis und dem auf 39200 DM lautenden Einheitswertbescheid hat der Senat den Geschäftswert auf der Grundlage des vierfachen Einheitswerts (§ 19 Abs. 4 KostO) unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechtsmittels für den Rechtsbeschwerdeführer mit 2/3 des Nachlasswerts bewertet.