OLG München - Beschluss vom 13.04.2006
33 Wx 41/06
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1228
OLGReport-München 2006, 472
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 4721/05
AG Altötting, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0028/01

Geschlossene Unterbringung bei Selbstgefährdung dementer Heimbewohnerin allein aufgrund vermutetem Antrieb zum unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes

OLG München, Beschluss vom 13.04.2006 - Aktenzeichen 33 Wx 41/06

DRsp Nr. 2006/11017

Geschlossene Unterbringung bei Selbstgefährdung dementer Heimbewohnerin allein aufgrund vermutetem Antrieb zum unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes

»Steht fest, dass eine an fortschreitender Demenz leidende, aber noch verhältnismäßig mobile Bewohnerin sich bei einem unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes erheblich an Leben oder Gesundheit gefährden würde und belegen wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit ihren Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, kann dies grundsätzlich die weitere geschlossene Unterbringung durch den Betreuer rechtfertigen. Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass die Betroffene aus der Einrichtung als solcher bereits weggelaufen ist oder gegebenenfalls weglaufen würde.«

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene, die nach mehreren Hirninfarkten an einem fortgeschrittenen dementiellen Syndrom leidet, wurde im Januar 2001 zunächst ihre Tochter zur Betreuerin bestellt. Nach deren Entlassung auf eigenen Wunsch übertrug das Vormundschaftsgericht am 4.7.2002 die Betreuung ihrem Sohn. Der Aufgabenkreis umfasst