I.
Für die Betroffene, die nach mehreren Hirninfarkten an einem fortgeschrittenen dementiellen Syndrom leidet, wurde im Januar 2001 zunächst ihre Tochter zur Betreuerin bestellt. Nach deren Entlassung auf eigenen Wunsch übertrug das Vormundschaftsgericht am 4.7.2002 die Betreuung ihrem Sohn. Der Aufgabenkreis umfasst
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