OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.07.2007
10 WF 164/07
Normen:
BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 ; VBVG § 2 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 556/05

Gesetzliche Frist von 15 Monaten zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Betreuervergütung und Aufwendungsersatz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen 10 WF 164/07

DRsp Nr. 2007/15160

Gesetzliche Frist von 15 Monaten zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Betreuervergütung und Aufwendungsersatz

Nach §§ 1835 Abs. 1 Satz 3, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB, 2 VBVG erlischt ein Anspruch auf Betreuervergütung und Aufwendungsersatz, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 15 Monaten geltend gemacht wird.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 1 Satz 3 ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2 ; VBVG § 2 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1., mit dem sie sich gegen die teilweise Absetzung der von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz durch die Rechtspflegerin des Amtsgerichts wendet, ist als sofortige Beschwerde zu behandeln. Gegen einen den Verfahrenspfleger beschwerenden Festsetzungsbeschluss findet bei Erreichen des Beschwerdewertes von über 150 EUR die sofortige Beschwerde statt, §§ 56 g Abs. 5 FGG, 11 Abs. 1 RPflG. Dieser Beschwerdewert ist im Streitfall mit Blick auf die Höhe der vorgenommenen Absetzungen überschritten. Ferner ist vorliegend die sofortige Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss durch die Rechtspflegerin zugelassen worden.