BayObLG - Beschluß vom 07.05.1997
3Z BR 123/97
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2, § 1902 ; ZPO § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 52 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 920
NJWE-FER 1997, 227
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 179/96
AG Cham, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 6/95

Gesetzliche Vertretung des Geschäftsunfähigen im gerichtlichen Verfahren - Betreuung statt Vollmacht

BayObLG, Beschluß vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 123/97

DRsp Nr. 1997/4642

Gesetzliche Vertretung des Geschäftsunfähigen im gerichtlichen Verfahren - Betreuung statt Vollmacht

»Ist der Betroffene geschäftsunfähig, bedarf er zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren eines gesetzlichen Vertreters. Deshalb ist die Bestellung eines Betreuers mit dem entsprechenden Aufgabenkreis erforderlich. Eine vom Betroffenen erteilte Vollmacht steht nicht entgegen, da ein Bevollmächtigter kein gesetzlicher Vertreter ist.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2, § 1902 ; ZPO § 51 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 52 ;

Gründe:

I. Am 9.1.1997 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene zwei Betreuer, und zwar deren Sohn für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Vermögensverwaltung sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, und einen Rechtsanwalt für den Aufgabenkreis Vertretung der Betroffenen in gerichtlichen Angelegenheiten einschließlich der damit verbundenen Vermögensgeschäfte. Die von der Betroffenen und ihrem Sohn eingelegten Beschwerden hat das Landgericht am 21.2.1997 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Sohnes der Betroffenen, mit der er die Aufhebung der Betreuung anstrebt.