I. Am 9.1.1997 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene zwei Betreuer, und zwar deren Sohn für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Vermögensverwaltung sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, und einen Rechtsanwalt für den Aufgabenkreis Vertretung der Betroffenen in gerichtlichen Angelegenheiten einschließlich der damit verbundenen Vermögensgeschäfte. Die von der Betroffenen und ihrem Sohn eingelegten Beschwerden hat das Landgericht am 21.2.1997 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Sohnes der Betroffenen, mit der er die Aufhebung der Betreuung anstrebt.
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