OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.03.2016
II-8 UF 58/14
Normen:
SGB II § 33; SGB XII § 94;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1889
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 239/11

Gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialleistungsträger aufgrund der darlehensweisen Gewährung von Sozialleistungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen II-8 UF 58/14

DRsp Nr. 2016/11998

Gesetzlicher Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialleistungsträger aufgrund der darlehensweisen Gewährung von Sozialleistungen

Die darlehensweise Gewährung von Sozialleistungen bewirkt keinen gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen (nach § 33 SGB II bzw. § 94 SGB XII) auf den Sozialleistungsträger.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dinslaken vom 14.03.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, rückständigen Unterhalt für die Zeit von Dezember 2010 bis einschließlich Dezember 2012 in Höhe von insgesamt 9.862,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Antragstellerin 62 % und dem Antragsgegner 38 % auferlegt.

III.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

IV.

Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen - in Abänderung der amtsgerichtlichen Verfahrenswertfestsetzung - auf bis 14.000,00 € festgesetzt.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Senat über den bis Dezember 2012 geltend gemachten Unterhalt entschieden hat.

Normenkette:

SGB II § 33; SGB XII § 94;

Gründe

I.