Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Anfang 2000 mit ihrem damals zweijährigen Sohn aus der russischen Föderation ausgereist und in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden. Die Beteiligte zu 2 ist Spätaussiedlerin; sie ist deutsche und russische Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Ehemann, er ist russischer Staatsangehöriger. Sie hatten 1997 in der russischen Föderation die Ehe geschlossen und führten seitdem den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1 als Ehenamen.
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