OLG München - Beschluss vom 08.02.2011
31 Wx 232/10
Normen:
BVFG § 94; EGBGB Art. 10; BGB § 1355;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 122
amRBInt 2011, 32
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 1964/09
AG Kempten, - Vorinstanzaktenzeichen III 0013/09

Gestaltungsmöglichkeiten von Spätaussiedlern hinsichtlich der Namensführung

OLG München, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 232/10

DRsp Nr. 2011/2454

Gestaltungsmöglichkeiten von Spätaussiedlern hinsichtlich der Namensführung

Die bei Spätaussiedlern im Rahmen des Aufnahmeverfahrens vollzogene Namensangleichung steht bei Ausübung der durch § 1355 Abs. 1, Abs. 2 BGB eröffneten Wahlmöglichkeiten nach Statutenwechsel nicht entgegen. Das gilt auch dann, wenn die Ehegatten den Namen in der ausländischen Form wählen, der auch nach dem bei der Eheschließung maßgebenden ausländischen Recht der Ehename war.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BVFG § 94; EGBGB Art. 10; BGB § 1355;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Anfang 2000 mit ihrem damals zweijährigen Sohn aus der russischen Föderation ausgereist und in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden. Die Beteiligte zu 2 ist Spätaussiedlerin; sie ist deutsche und russische Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 1 ist ihr Ehemann, er ist russischer Staatsangehöriger. Sie hatten 1997 in der russischen Föderation die Ehe geschlossen und führten seitdem den Geburtsnamen des Beteiligten zu 1 als Ehenamen.