OLG Brandenburg - Urteil vom 21.11.2006
10 UF 40/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 342/02

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners - Zumutbarkeit von 20-30 Bewerbungsschreiben pro Monat

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 10 UF 40/05

DRsp Nr. 2007/2087

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit eines arbeitslosen Unterhaltsschuldners - Zumutbarkeit von 20-30 Bewerbungsschreiben pro Monat

»Der arbeitslose Unterhaltsschuldner kann die Anrechnung eines fiktiven Einkommens im Hinblick auf seine gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Erwerbsobliegenheit nur bei Nachweis intensiver Bemühungen um einen Arbeitsplatz vermeiden. Dabei kann von dem Arbeitsuchenden grundsätzlich der für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit notwendige Zeitaufwand verlangt werden. 20 bis 30 Bewerbungsschreiben pro Monat sind zumutbar. Dabei dürfen sich die Bewerbungen nicht auf Anstellungen im erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf beschränken.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten für die Zeit ab Juli 2002 Unterhalt für die gemeinsamen, in ihrem Haushalt lebenden Kinder P..., geboren am ...1995, und J..., geboren am ...1998. Sie forderte den Beklagten durch Schreiben vom 28.6.2002 auf, zur Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen. Der Beklagte zahlte keinen Unterhalt, die Klägerin erhält für beide Kinder Leistungen nach dem UVG.