OLG Köln - Beschluss vom 21.11.2006
4 WF 159/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1475
NJW-RR 2007, 291
OLGReport-Köln 2007, 215
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 11.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 176/06

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber Minderjährigen

OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 4 WF 159/06

DRsp Nr. 2007/70

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber Minderjährigen

»1. Einen Unterhaltspflichtigen trifft gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB hat er daher die Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Die gesteigerte Unterhaltspflicht nötigt den Unterhaltsverpflichteten zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhalts minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann. 2. Zumutbar sein kann auch die Ausübung einer weiteren Nebentätigkeit. Ob eine Nebentätigkeit zumutbar ist, ist Frage des Einzelfalles. Generell kann die Zumutbarkeit nicht verneint werden. Es ist eine Abwägungsfrage, ob in concreto die Verpflichtung zur Ausübung einer Nebentätigkeit für den Unterhaltspflichtigen besteht oder nicht. Zu beachten sind dabei insbesondere die zwingenden Vorschriften nach dem Arbeitszeitgesetz. Auch kann vom Unterhaltspflichtigen nur verlangt werden, in einem solchen Ausmaß eine Nebentätigkeit auszuüben, wie seine Gesundheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Im Normalfall kann es einem gesteigert Unterhaltspflichtigen zugemutet werden, bis zu 48 Stunden die Woche zu arbeiten.