OLG Köln - Urteil vom 26.09.2006
4 UF 70/06
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1119
FuR 2007, 88
NJW 2007, 444
OLGReport-Köln 2007, 276
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 225/05

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Unterhaltsberechtigten, hier: Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit

OLG Köln, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 4 UF 70/06

DRsp Nr. 2007/94

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Unterhaltsberechtigten, hier: Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit

»1. Den Unterhaltspflichtigen trifft gegenüber seinen minderjährigen Kindern eine gesteigerte Unterhaltspflicht. Gemäß § 1603 Abs. 2 BGB hat er daher die Obliegenheit zur gesteigerten Ausnutzung seiner Arbeitskraft. Die gesteigerte Unterhaltspflicht nötigt den Unterhaltsverpflichteten zur Übernahme jeder ihm zumutbaren Arbeit, wobei zur Sicherung des Unterhaltes minderjähriger Kinder auch Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten zumutbar sind und ein Orts- und Berufswechsel verlangt werden kann. Möglicherweise muss er zusätzlich zu seiner vollschichtigen Tätigkeit eine weitere Nebentätigkeit aufnehmen. 2. Ob eine Nebentätigkeit zumutbar ist, ist Frage des Einzelfalles. Generell kann die Zumutbarkeit nicht verneint werden. Zu beachten sind dabei insbesondere die zwingenden Vorschriften nach dem Arbeitszeitgesetz. Auch kann es dem Unterhaltspflichtigen nur zugemutet werden, in einem solchen Ausmaße eine Nebentätigkeit auszuführen, dass seine Gesundheit nicht beeinträchtigt wird. Nach Auffassung des Senates kann einem gesunden Unterhaltspflichtigen durchaus zugemutet werden, bis zu 48 Stunden die Woche zu arbeiten.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Gründe: