OLG Rostock - Beschluss vom 06.10.2004
10 UF 33/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1, 2, 3 ;
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust - FG - 5 F 99/03,

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2 BGB bei Geschwistertrennung

OLG Rostock, Beschluss vom 06.10.2004 - Aktenzeichen 10 UF 33/04

DRsp Nr. 2005/20171

Gesteigerte Erwerbsobliegenheit gemäß § 1603 Abs. 2 BGB bei Geschwistertrennung

1. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB haben Eltern alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der minderjährigen Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Dazu gehören auch verfügbare Mittel aus einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit. In der Regel ist in derartigen Fällen der Verdienst voll anzurechnen. 2. Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit kann ein Elternteil sich dem Unterhaltsanspruch eines nicht bei ihm lebenden Kindes grundsätzlich nicht mit der Begründung entziehen, er betreue dessen Bruder oder Schwester. Er ist in der Regel verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und dafür zu sorgen, daß das bei ihm lebende Kind teilweise von Dritten betreut wird.