OLG Bamberg - Beschluss vom 12.01.2005
2 UF 273/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1114
MDR 2005, 874
OLGReport-Bamberg 2005, 240
Vorinstanzen:
AG -FamG- Bayreuth - 1 F 62/04 - 04.11.2004,

Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind - Umfang der zumutbaren Erwerbstätigkeit

OLG Bamberg, Beschluss vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 2 UF 273/04

DRsp Nr. 2005/4027

Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigem Kind - Umfang der zumutbaren Erwerbstätigkeit

»Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern kann von einem Unterhaltsschuldner auch unter Berücksichtigung einer im Einzelfall zumutbaren Nebentätigkeit keine Erwerbstätigkeit von mehr als 200 Stunden im Monat verlangt werden.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren fehlt die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht.

Mit Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bayreuth vom 04.11.2004 wurde der Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin für die gemeinsamen Kinder Nico, geboren 29.06.1995, und Saskia, geboren 11.10.1998, jeweils ab November 2004 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 185,-- Euro zu zahlen.