Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren fehlt die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht.
Mit Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bayreuth vom 04.11.2004 wurde der Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin für die gemeinsamen Kinder Nico, geboren 29.06.1995, und Saskia, geboren 11.10.1998, jeweils ab November 2004 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 185,-- Euro zu zahlen.
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