OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.02.2005
2 WF 52/05
Normen:
BGB § 1361 Abs. 3 S. 2 § 1581 S. 2 § 1605 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel - 541 F 2654/04 -UE- - 16.11.2004,

Getrennt lebende Ehegatten: Zur Frage der Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Anspruchs auf Auskunft über das Vermögen gem. §§ 1361 Abs. 3 Satz 2, 1605 Abs. 1 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.02.2005 - Aktenzeichen 2 WF 52/05

DRsp Nr. 2005/18546

Getrennt lebende Ehegatten: Zur Frage der Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung eines Anspruchs auf Auskunft über das Vermögen gem. §§ 1361 Abs. 3 Satz 2, 1605 Abs. 1 BGB

1. Im Rahmen der Durchsetzung eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das Vermögen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich erscheint. 2. Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur dann nicht, wenn die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 3 S. 2 § 1581 S. 2 § 1605 Abs. 1 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind miteinander verheiratet, leben jedoch seit längerem getrennt.

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen, auf Versicherung der Richtigkeit seiner Angaben an Eides Statt sowie auf Zahlung des sich nach Auskunft ergebenden Trennungsunterhalts in Anspruch.

Hierfür hat sie Prozesskostenhilfe beantragt.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss der Klägerin Prozesskostenhllfe bewilligt, jedoch nur für die Auskunftsstufe mit Ausnahme der beantragten Auskunftserteilung bezüglich des Vermögens; insofern hat das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.