Der Kläger und seine Ehefrau erwarben mit notariellem "Grundstückskaufvertrag" vom 20. Mai 1981 von dem Beklagten eine Doppelhaushälfte, die sie bereits im September 1980 - nach Fertigstellung - als Mieter bezogen hatten. In § 3 des Vertrags wurde u.a. folgendes geregelt:
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