OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.01.2017
1 A 2738/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; GG Art. 103 Abs. 1; VersAusglG § 34 Abs. 3; VersAusglG § 37; VersAusglG § 38 Abs. 2; VersAusglG § 49; VwGO § 108 Abs. 1 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 5293/14

Gewährung rechtlichen Gehörs durch Kenntnisnahme des Vortrags der Beteiligten; Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person auf Antrag; Gewährung einer höheren ungekürzten Versorgung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 1 A 2738/15

DRsp Nr. 2017/811

Gewährung rechtlichen Gehörs durch Kenntnisnahme des Vortrags der Beteiligten; Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person auf Antrag; Gewährung einer höheren ungekürzten Versorgung

Die Rüge eines Gehörsverstoßes erfordert die Bezeichnung eines konkreten Vorbringens, welches das Gericht nicht gehört haben soll.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - unter entsprechender, von Amts wegen erfolgender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5; GG Art. 103 Abs. 1; VersAusglG § 34 Abs. 3; VersAusglG § 37; VersAusglG § 38 Abs. 2; VersAusglG § 49; VwGO § 108 Abs. 1 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der - fristgerecht vorgelegten - Darlegungen des Klägers mit Schriftsätzen vom 23. November 2015 und vom 28. Dezember 2015 nicht vor.