Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - unter entsprechender, von Amts wegen erfolgender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren jeweils auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.
Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der - fristgerecht vorgelegten - Darlegungen des Klägers mit Schriftsätzen vom 23. November 2015 und vom 28. Dezember 2015 nicht vor.
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