Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 7. Februar 2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2011 angeordnet hat, ist nicht aus den von diesem dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden.
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