OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2011
OVG 2 S 44.11
Normen:
AufenthG § 28 Abs. 1 S. 5; AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2 Fall 2; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; GG Art. 6;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt an der Oder, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 25/11

Gewährung verfassungsrechtlichen Schutzes bei Eheleuten bei Angewiesenheit auf den persönlichen Beistand des anderen Ehegatten mehr als im Regelfall üblich

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2011 - Aktenzeichen OVG 2 S 44.11

DRsp Nr. 2011/15388

Gewährung verfassungsrechtlichen Schutzes bei Eheleuten bei Angewiesenheit auf den persönlichen Beistand des anderen Ehegatten mehr als im Regelfall üblich

Hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit einer auch nur vorübergehenden Trennung der Eheleute zur Nachholung des Visumverfahrens im Sinne des § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG kommt es für das Eingreifen der verfassungsrechtlichen Schutzwirkungen nicht darauf an, wie lange die Ehe mit dem ausländischen Ehegatten schon besteht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

AufenthG § 28 Abs. 1 S. 5; AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2 Fall 2; BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; GG Art. 6;

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 7. Februar 2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Januar 2011 angeordnet hat, ist nicht aus den von diesem dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden.