BGH - Urteil vom 28.06.1984
IX ZR 143/83
Normen:
BGB §§ 117, 611, 1569, § 1585 ;
Fundstellen:
FamRZ 1984, 874
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585 BGB LS 2
NJW 1984, 2350
NWB 1984, F. 1, 280
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Flensburg,

Gewährung von Ehegattenunterhalt durch Verschaffung eines Arbeitsvertrages

BGH, Urteil vom 28.06.1984 - Aktenzeichen IX ZR 143/83

DRsp Nr. 1994/4490

Gewährung von Ehegattenunterhalt durch Verschaffung eines Arbeitsvertrages

»Zur Regelung des Ehegattenunterhalts durch Verschaffung eines Arbeitsvertrags.« Zulässig ist eine Unterhaltsregelung durch Abschluß eines Arbeitsvertrages, der den Zweck hat, den Unterhalt der Unterhaltsgläubigerin zu sichern, wenn die Arbeitspflicht gewollt und verwirklicht werden soll.

Normenkette:

BGB §§ 117, 611, 1569, § 1585 ;

Tatbestand:

Die Ehe der Klägerin und des Geschäftsführers E. der Beklagten wurde 1979 geschieden. Die Klägerin verfügte seinerzeit über kein eigenes Einkommen und betreute die beiden minderjährigen Kinder aus der geschiedenen Ehe. Zur Vorbereitung ihrer Scheidung schlossen die Eheleute einen Vergleich, mit dem sie sich bezüglich des Zugewinns, des gemeinschaftlichen Vermögens und Hausrats auseinandersetzten sowie in den Nrn. 1 und 2 die folgenden Regelungen betreffend Unterhalt und Personensorgerecht trafen:

"1. Frau Karin E. verzichtet auf Unterhalt, solange ein Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Firma VMB Vertriebs- und Marketing Beratungs GmbH in Gründung besteht und sie aus diesem Arbeitsvertrag Bezüge erhält.