Die Ehe der Klägerin und des Geschäftsführers E. der Beklagten wurde 1979 geschieden. Die Klägerin verfügte seinerzeit über kein eigenes Einkommen und betreute die beiden minderjährigen Kinder aus der geschiedenen Ehe. Zur Vorbereitung ihrer Scheidung schlossen die Eheleute einen Vergleich, mit dem sie sich bezüglich des Zugewinns, des gemeinschaftlichen Vermögens und Hausrats auseinandersetzten sowie in den Nrn. 1 und 2 die folgenden Regelungen betreffend Unterhalt und Personensorgerecht trafen:
"1. Frau Karin E. verzichtet auf Unterhalt, solange ein Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Firma VMB Vertriebs- und Marketing Beratungs GmbH in Gründung besteht und sie aus diesem Arbeitsvertrag Bezüge erhält.
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