OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.2005
2 WF 604/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 104 F 248/04

Gewährung von Prozesskostenhilfe in Unterhaltssache

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2005 - Aktenzeichen 2 WF 604/04

DRsp Nr. 2005/11654

Gewährung von Prozesskostenhilfe in Unterhaltssache

1. Im Rahmen einer Unterhaltssache kann von einer weiteren Aufklärung im Prozesskostenhilfeverfahren abgesehen werden, wenn die Rechtsverteidigung des in Anspruch genommenen Unterhaltsverpflichteten aufgrund der geringen Höhe des ihm zuzurechnenden Einkommens auch bei einer Herabsetzung des Selbstbehalts weitgehend Erfolg versprechend ist. 2. Zur Zurechnung eines fiktiven Einkommens wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit, zur Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ausübung einer Nebentätigkeit und zur Rechtfertigung einer pauschalen Herabsetzung des Selbstbehalts.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; BGB § 1603 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 127 Abs.2 ZPO statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.