OVG Sachsen - Beschluss vom 08.01.2016
5 D 54/15
Normen:
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UVG § 6 Abs. 4; SGB VIII § 34;
Fundstellen:
DÖV 2016, 536
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1726/14

Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Tochter bzgl. Rückforderung wegen Unterlassung von Mitwirkungspflichten; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Sachsen, Beschluss vom 08.01.2016 - Aktenzeichen 5 D 54/15

DRsp Nr. 2016/5707

Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für die Tochter bzgl. Rückforderung wegen Unterlassung von Mitwirkungspflichten; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Juni 2015 - 5 K 1726/14 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; UVG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UVG § 6 Abs. 4; SGB VIII § 34;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beim Verwaltungsgericht geführte Klageverfahren ablehnenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Juni 2015 ist unbegründet.

I.

Die Klägerin ist Mutter ihrer 2007 geborenen Tochter. Vater ist. Die Eltern waren gemeinsam sorgeberechtigt; die Tochter lebte im Haushalt der Klägerin. Diese beantragte am 29. September 2011 die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter. Mit Bescheid vom 25. Januar 2012 bewilligte die Beklagte für für die Zeit ab dem 1. Oktober 2011 Unterhaltsvorschuss von monatlich 133,00 €. Der Betrag wurde zum 1. August 2013 auf 180,00 € monatlich erhöht. Der Unterhaltsvorschuss wurde letztmals für Mai 2014 gezahlt.