BGH - Urteil vom 12.07.1988
VI ZR 283/87
Normen:
BGB § 254 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 1
DRsp I(123)323b-c
MDR 1989, 54
NJW-RR 1988, 1373
VersR 1988, 1238
ZfBR 1988, 260
Vorinstanzen:
KG Berlin,

Gewichtung der Verursachungsbeiträge von Schädiger und Geschädigtem

BGH, Urteil vom 12.07.1988 - Aktenzeichen VI ZR 283/87

DRsp Nr. 1992/2367

Gewichtung der Verursachungsbeiträge von Schädiger und Geschädigtem

»a) Bei der Frage, ob ein dem Kläger entstandener Schaden vorwiegend von ihm selbst oder vom Beklagten verursacht worden ist, ist darauf abzustellen, ob die Handlungsweise der einen Partei den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich gemacht hat als das Verhalten der anderen. b) Für die Gewichtung der Verursachungsbeiträge der Parteien ist weder ihre zeitliche Reihenfolge noch der Umstand von Bedeutung, daß der Geschädigte dem verletzten Rechtsgut räumlich nähersteht als der Schädiger.«

Normenkette:

BGB § 254 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand: