Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 5. April 2023 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, um den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zum Gericht zu ermöglichen, nicht deutlich zu verfehlen (BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990 -
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