Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 15.10.2001. Der Antragsgegner hat bis zum Abschluss der Instanz ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch nicht eingereicht. Er hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst wenige Tage vor dem Scheidungstermin vorgelegt, dieser jedoch entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Ausnahme der Kopie eines Fahrzeugscheins keine Belege beigefügt.
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