OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.11.2000
10 WF 169/01
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 118 Abs. 2 S. 1 § 117 Abs. 2 S. 1 § 127 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Schwedt - 4 F 22/01 ,

Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht neben der Belegpflicht nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2000 - Aktenzeichen 10 WF 169/01

DRsp Nr. 2002/5445

Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO steht neben der Belegpflicht nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben durch die Prozesskostenhilfe begehrende Partei nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersetzt nicht die Pflicht, Belege nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzureichen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 118 Abs. 2 S. 1 § 117 Abs. 2 S. 1 § 127 Abs. 4 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Insoweit wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 15.10.2001. Der Antragsgegner hat bis zum Abschluss der Instanz ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch nicht eingereicht. Er hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst wenige Tage vor dem Scheidungstermin vorgelegt, dieser jedoch entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Ausnahme der Kopie eines Fahrzeugscheins keine Belege beigefügt.