LAG Frankfurt/Main, vom 04.12.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 625/85
Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz
BVerfG, Beschluß vom 16.11.1993 - Aktenzeichen 1 BvR 258/86
DRsp Nr. 1994/2412
Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei der Bewerbung um einen Arbeitsplatz
»1. Bei Vorschriften, die grundrechtliche Schutzpflichten erfüllen sollen, ist das maßgebende Grundrecht dann verletzt, wenn ihre Auslegung und Anwendung den vom Grundrecht vorbezeichneten Schutzzweck grundlegend verfehlt.2. § 611aBGB ist danach im Lichte des Art. 3 Abs. 2GG so auszulegen und anzuwenden, daß Arbeitsuchende bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses wirksam vor Benachteiligungen wegen des Geschlechts geschützt werden.«