OLG Bamberg - Beschluss vom 18.09.2023
2 WF 149/23 e
Normen:
FamFG § 238;
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 23.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 207 F 450/22
AG Bamberg, vom 30.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 0207 F 812/23

Grenzen der Abänderung eines Unterhalts-VersäumnisbeschlussesMaßgeblichkeit der tatsächlichen und nicht der als zugestanden zugrunde gelegten Verhältnisse

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.09.2023 - Aktenzeichen 2 WF 149/23 e

DRsp Nr. 2023/12307

Grenzen der Abänderung eines Unterhalts-Versäumnisbeschlusses Maßgeblichkeit der tatsächlichen und nicht der als zugestanden zugrunde gelegten Verhältnisse

1. Die dem Erlass eines Versäumnisbeschlusses immanente unterlassene Nutzung der Möglichkeiten der Schaffung einer zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage kann nicht im Abänderungsverfahren § 238 FamFG nachgeholt werden.2. Diese erst nachträgliche Kenntnis der bei Schluss mündlicher Verhandlung vorliegenden (zutreffenden) tatsächlichen Umstände begründet nicht die Abänderungsmöglichkeit eines Unterhaltsbeschlusses.

3. Soweit die Abänderung einer Säumnisentscheidung begehrt wird, ist nicht auf die Änderung der im Ausgangsverfahren als zugestanden zugrunde gelegten Tatsachen, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Dabei dürfen die Abänderungsgründe nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sein. 4. Eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisbeschlusses ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Ablauf dieser Frist inzwischen geändert haben.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 30.08.2023, Aktenzeichen 0207 F 812/23, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 238;

Gründe

I.