BGH, Beschluß vom 09.03.1994 - Aktenzeichen XII ZB 176/93
DRsp Nr. 1995/6889
Grenzen der Berichtigung von Urteilen
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erlaubt § 319ZPO Berichtigungen von Urteilen nur in eingeschränktem Maße. Liegen seine Voraussetzungen nicht vor, sollen falsche Entscheidungen nur im Rahmen der zulässigen Rechtsmittel korrigiert werden.Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts durch welche ein Berichtigungsbeschluß des Amtsgerichts, der eine gesetzwidrige Kostenentscheidung gemäß § 319ZPO in eine gesetzmäßige Kostenentscheidung berichtigte, aufgehoben wird, weil die Voraussetzungen des § 319ZPO nicht vorliegen, ist nicht anfechtbar (§ 567 Abs. 4 S. 1 ZPO).