KG - Beschluss vom 29.03.2005
1 W 71/05
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 ; PStG § 21 § 22 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1405
Vorinstanzen:
LG Berlin - 84 T 7/05 - 7.2.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen
AG Schöneberg - 70 III 276/04, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Grenzen der Vornamenswahl der Eltern; Zulässigkeit des Vornamens Christiansdottir als zweiter Vorname für ein Mädchen

KG, Beschluss vom 29.03.2005 - Aktenzeichen 1 W 71/05

DRsp Nr. 2008/14064

Grenzen der Vornamenswahl der Eltern; Zulässigkeit des Vornamens "Christiansdottir" als zweiter Vorname für ein Mädchen

»1. Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. 2. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls kann dann vorliegen, wenn der Vorname das Geschlecht des Namensträgers nicht hinreichend kenntlich macht. 3. Handelte es sich um einen im Ausland gebräuchlichen Namen, so entscheidet sich die Frage, ob es sich um einen männlichen oder um einen weiblichen Vornamen handelt, nach dem Gebrauch im Herkunftsland. Zweifel können durch weitere Vornamen ausgeräumt werden, die das Geschlecht eindeutig erkennen lassen. 4. Der Umstand, dass es sich um einen in seinem Herkunftsland gebräuchlichen Bei- oder Zwischennamen handelt, schließt es nicht aus, diesen Namen als Vornamen zu verwenden (i.A. an BVerfG - 1 BvR 691/03 - 03.11.2005).«

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 6 ; PStG § 21 § 22 ;

Gründe: