BGH - Beschluß vom 28.03.2007
XII ZR 119/04
Normen:
BGB § 138 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 329/03
AG Mainz, vom 23.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 135/02

Grenzen und Inhaltskontrolle ehevertraglicher Vereinbarungen über Trennungs- und nachehelichen Unterhalt

BGH, Beschluß vom 28.03.2007 - Aktenzeichen XII ZR 119/04

DRsp Nr. 2007/10254

Grenzen und Inhaltskontrolle ehevertraglicher Vereinbarungen über Trennungs- und nachehelichen Unterhalt

Derjenige Vertragspartner eines Ehevertrages, der sich als Ausländer bereits im Inland aufhält, aber seinen Lebensplan, dort dauerhaft ansässig und erwerbstätig zu werden, nur unter der dem anderen Vertragspartner bekannten Voraussetzungen der Eheschließung verwirklichen kann, die herbeizuführen wiederum in dessen Belieben steht, befindet sich beim Abschluss eines Ehevertrages in einer deutlich schlechteren Verhandlungsposition. Denn je dringlicher dieser Wunsch ist, desto eher hat der andere Vertragspartner es in der Hand, sich die Verwirklichung dieses Wunsches durch ehevertragliche Zugeständnisse "abkaufen" zu lassen.

Normenkette:

BGB § 138 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich die Frage einer Sittenwidrigkeit des von den Parteien geschlossenen Ehevertrags erörtert. Der Senat hat dabei verdeutlicht, dass bereits gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages - entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen und von der Revision unterstützten Rechtsauffassung - erhebliche Zweifel bestehen. Im Einzelnen: