OLG Koblenz - Urteil vom 25.05.2004
11 UF 329/03
Normen:
BGB § 138 Abs. 1 § 242 § 1568 Abs. 1 § 1572 Nr. 1 § 1585c ; ZPO § 623 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 355
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 23.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 135/02

Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts; Geltendmachung des Versorgungsausgleichs außerhalb des Verbundes

OLG Koblenz, Urteil vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 11 UF 329/03

DRsp Nr. 2005/20467

Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts; Geltendmachung des Versorgungsausgleichs außerhalb des Verbundes

1. Die Gleichstellung eines Kindes aus einer früheren Ehe der Ehefrau mit einem gemeinsamen Kind i.S. von § 1568 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. 2. Die Berufung auf einen nachehelichen Unterhaltsverzicht in einem Ehevertrag ist rechtsmißbräuchlich, wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau zum Zeitpunkt der Trennung an multipler Sklerose erkrankt ist. Die Unterhaltsvereinbarung ist vielmehr durch die gesetzliche Regelung zu ersetzen. 3. Die Folgesache Versorgungsausgleich ist isoliert geltend zu machen, wenn diese nicht erstinstanzlich während des Scheidungsverbundes im ersten Rechtszug eingeleitet wurde.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1 § 242 § 1568 Abs. 1 § 1572 Nr. 1 § 1585c ; ZPO § 623 Abs. 4 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller (geb. ... September 1948) begehrt die Scheidung der am 15. April 1997 geschlossenen Ehe mit der Antragsgegnerin (geb. ... Januar 1960). Die Antragsgegnerin widersetzt sich dem Scheidungsantrag und verfolgt - hilfsweise - ab Rechtskraft der Scheidung die Zahlung von nachehelichem Unterhalt sowie - im zweiten Rechtszug - die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).