BayObLG - Beschluß vom 26.01.2000
1Z BR 214/98
Normen:
BGB § 2227 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 1, § 81 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 49/98
AG Freyung, - Vorinstanzaktenzeichen VI 92/97

Grobe Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers

BayObLG, Beschluß vom 26.01.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 214/98

DRsp Nr. 2000/2967

Grobe Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers

»1. Zur Frage der groben Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers als Entlassungsgrund (Verzögerung des im Testament aufgetragenen Verkaufs einer Eigentumswohnung über einen längeren Zeitraum; mitwirkende Ursächlichkeit des Verhaltens des Erben).2. Fehlerhafte Ermessensausübung im Rahmen des § 2227 Abs. 1 BGB

Normenkette:

BGB § 2227 Abs. 1 ; FGG § 22 Abs. 1, § 81 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die am 14.2.1997 im Alter von 85 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig und hatte keine Abkömmlinge. Mit notariell beurkundeten Testamenten vom 13.12.1990 und 27.3.1991 hat sie ihren Neffen, den Beteiligten zu 1, zu ihrem alleinigen Erben eingesetzt und zugunsten einer Kusine und einer Frau S. mit Barvermächtnissen in Höhe von insgesamt 25000 DM beschwert.

Ferner hat sie Testamentsvollstreckung angeordnet und die Beteiligte zu 2, die ihre Betreuerin gewesen war, zur Testamentsvollstreckerin ernannt. Deren Aufgabe sollte es sein, die Eigentumswohnung der Erblasserin - den wesentlichen Nachlaßgegenstand - zu verkaufen und die Vermächtnisse sowie eine Auflage, 8000 DM für die Verwendung zur Grabpflege anzulegen, zu erfüllen.

Die Beteiligte zu 2 beantragte und erhielt am 1.4.1997 ein Testamentsvollstreckerzeugnis.