Die Klägerin zu 1. und der Beklagte sind Eheleute, der am 15. September 1968 geborene Kläger zu 2. und die am 8. April 1971 geborene Klägerin zu 3. ihre gemeinsamen Kinder. Am 9. September 1977 hat die Klägerin zu 1. mit den Kindern die eheliche Wohnung verlassen und zusammen mit ihrem Freund, mit dem sie in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, eine gemeinsam gemietete Wohnung bezogen. Die Klägerin zu 1. ist nicht erwerbstätig. Die Miete trägt bislang ihr Freund. Der Beklagte hat ihr im September 1977 1.500 DM und für die Kinder 674,30 DM zur Verfügung gestellt. Seit dem 1. Oktober 1977 entrichtet er au seine Ehefrau monatlich 1.000 DM; für den Sohn zahlt er 400 DM und die Tochter 330 DM. Außerdem trägt er die Krankenversicherungsprämien, die für die Klägerin zu 1. 142,80 DM und für die Kinder 54,70 DM und 43,40 DM monatlich betragen. Seit 1. Februar 1978 erhält die Klägerin zu 1. auch das Kindergeld.
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