OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.06.2005
3 UF 238/03
Normen:
BGB § 123 ; BGB § 138 ; BGB § 1408 ;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden - 534 F 28/03 BGH - XII ZR 132/05,

Gründe zur Unwirksamkeit eines Ehevertrages

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 3 UF 238/03

DRsp Nr. 2008/12514

Gründe zur Unwirksamkeit eines Ehevertrages

»Zu den Gründen, aus denen ein Ehevertrag unwirksam sein kann.«

Normenkette:

BGB § 123 ; BGB § 138 ; BGB § 1408 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien haben am ... .1997 geheiratet. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war die Antragsgegnerin 45 und der Antragsteller 47 Jahre alt. Sie betrieb ein Hemden- und Blusengeschäft in O1. Er war und ist auch heute noch Steuerberater. Er hat - wie auch schon 1997 - Einnahmen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit. Außerdem war er zur Zeit der Eheschließung bereits Eigentümer mehrerer Immobilien (vgl. Bl. 248 d.A.) und hat während der Ehe (vgl. Bl. 248 und 277 d.A.) noch mehrere Objekte hinzu erworben. Zudem hat er mehrere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen.

Der Antragsteller war bereits früher verheiratet, und zwar zweimal mit derselben Ehefrau. Aus dieser Beziehung hat er erhebliche Unterhaltsbelastungen, und zwar sowohl gegenüber seiner früheren Ehefrau als auch gegenüber seinen beiden Kindern (Bl. 248 f, 288 d.A.). Insoweit kam es ebenfalls zu mehreren gerichtlichen Unterhaltsverfahren, die sich bis in das Jahr 1999 erstreckten.