BGH - Versäumnisurteil vom 21.07.2000
V ZR 393/99
Normen:
BGB § 894 ; EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2001, 40
MDR 2001, 22
Rpfleger 2001, 32
VIZ 2000, 674
WM 2000, 2057
ZEV 2001, 32
ZfIR 2000, 789
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Grundbuchberichtigung auf Antrag des Nachlaßpflegers

BGH, Versäumnisurteil vom 21.07.2000 - Aktenzeichen V ZR 393/99

DRsp Nr. 2000/6971

Grundbuchberichtigung auf Antrag des Nachlaßpflegers

»1. Der Nachlaßpfleger kann als Vertreter nur eines Miterben und zugleich im eigenen Namen Grundbuchberichtigung verlangen. 2. Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gilt nicht, wenn Eigentum des Volkes nach dem 2. Oktober 1990 eingetragen worden ist.«

Normenkette:

BGB § 894 ; EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger zu 1 ist Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben der am 12. Oktober 1988 verstorbenen M. J. W. (nachfolgend Erblasserin). Die Erblasserin war Mitglied einer Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das im Streit befindliche unbebaute Grundstück stand. Als Mitglieder der Erbengemeinschaft waren neben der Erblasserin drei weitere natürliche Personen und Volkseigentum (in Rechtsträgerschaft VEB Gebäudewirtschaft L.) - anstelle einer 1980 verstorbenen weiteren Miterbin - eingetragen. Am 8. Dezember 1989 stellte das Staatliche Notariat einen Fiskus-Erbschein nach der Erblasserin aus, aufgrund dessen am 4. Dezember 1991 anstelle der Erblasserin ebenfalls Volkseigentum, in Rechtsträgerschaft VEB Gebäudewirtschaft L., in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht Leipzig zog mit Beschluß vom 7. Dezember 1995 den Erbschein vom 8. Dezember 1989 wieder ein und erteilte am 13. Oktober 1997 dem Kläger zu 2 als zwischenzeitlich festgestelltem (Mit-)Erben dritter Ordnung einen Teilmindesterbschein.