LG Koblenz - Beschluss vom 07.02.2011
6 T 106/10
Normen:
GKG Nr. 1812 KV; GKG § 22 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW 2011, 2063
FamRZ 2011, 1325
AGS 2012, 28
Vorinstanzen:
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 161 C 3091/09

Grundlagen zur Festsetzung einer Gerichtsgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren

LG Koblenz, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 6 T 106/10

DRsp Nr. 2013/12450

Grundlagen zur Festsetzung einer Gerichtsgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren

Nr. 1812 KV GKG; § 22 Abs. 1 GKG 1. Verwirft das Beschwerdegericht eine im Prozesskostenhilfeverfahren gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss eingelegte Beschwerde als unbegründet, fällt die Festgebühr Nr. 1812 KV GKG an.2. Wird eine Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, so ist nicht anzuordnen, dass der Beschwerdeführer, der die Gebühr Nr. 1812 KV GKG gem. § 22 Abs. 1 GKG schuldet, die Gerichtskosten zu tragen hat.

Tenor

1.

Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Kostenrechnung vom 16.11.2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG Nr. 1812 KV; GKG § 22 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 4;

Gründe

I.