BFH - Beschluss vom 21.03.2003
III B 110/02
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 623 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 937

Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten

BFH, Beschluss vom 21.03.2003 - Aktenzeichen III B 110/02

DRsp Nr. 2003/7986

Grundsätzliche Bedeutung; Scheidungsfolgekosten

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Nach höchstrichterlicher Rspr. werden Kosten für Scheidungsfolgesachen, die nicht nach § 623 ZPO zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und zu entscheiden sind, nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 623 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 1. Alternative FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).