I. Der Betroffene verbüßte bis 4.8.1998 eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren zehn Monaten, zu der er wegen sexuellen Mißbrauchs, Vergewaltigung u.a. verurteilt worden war.
Den Antrag der Kreisverwaltungsbehörde, den Betroffenen zum Schutz der Bevölkerung in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, hat das Amtsgericht am 29.3.1999 abgelehnt. Gemäß Beschluß des Landgerichts vom 16.6.1999 ist die von der Kreisverwaltungsbehörde hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Kreisverwaltungsbehörde ihren Antrag weiter.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
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