BayObLG - Beschluß vom 28.07.1999
3Z BR 212/99
Normen:
UnterbrG Art.1 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BayObLG 1999, 216
BayObLGZ 1999 Nr. 48
MedR 1999, 531
NJW 2000, 881
NVwZ 2000, 594
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 359/99
AG Weiden i.d.Opf. XIV 0047/98 L,

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

BayObLG, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 212/99

DRsp Nr. 1999/8869

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

»1. Für die Voraussetzungen der öffentlichrechtlichen Unterbringung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zentrales Auslegungskriterium. Er setzt auch den Maßstab für die Aufklärung des Sachverhalts und verlangt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls.2. Der Begriff der psychischen Krankheit erfordert einen die Freiheitsentziehung rechtfertigenden Schweregrad der Persönlichkeitsstörung. Ebenso muß die vom psychisch Kranken ausgehende Gefährdung von Rechtsgütern der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit entsprechen.«

Normenkette:

UnterbrG Art.1 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Der Betroffene verbüßte bis 4.8.1998 eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren zehn Monaten, zu der er wegen sexuellen Mißbrauchs, Vergewaltigung u.a. verurteilt worden war.

Den Antrag der Kreisverwaltungsbehörde, den Betroffenen zum Schutz der Bevölkerung in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, hat das Amtsgericht am 29.3.1999 abgelehnt. Gemäß Beschluß des Landgerichts vom 16.6.1999 ist die von der Kreisverwaltungsbehörde hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Kreisverwaltungsbehörde ihren Antrag weiter.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.