BayObLG - Beschluß vom 28.04.1997
1Z BR 86/97
Normen:
BGB § 2361 ; RPflG § 8 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 1997, 153
FamRZ 1997, 1370
ZEV 1997, 383
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1349/97
AG Ebersberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 63/95

Gültige Erbscheinauststellung durch Rechtspfleger trotz Zuständigkeit des Richters - Einziehung durch Nachlaßgericht erst nach abschließenden Feststellungen

BayObLG, Beschluß vom 28.04.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 86/97

DRsp Nr. 1997/4644

Gültige Erbscheinauststellung durch Rechtspfleger trotz Zuständigkeit des Richters - Einziehung durch Nachlaßgericht erst nach abschließenden Feststellungen

»1. Hat der Rechtspfleger einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach deutschem Recht erteilt, so ist dieser nicht unrichtig, auch wenn für die Entscheidung über die Erteilung der Richter zuständig gewesen wäre, weil ein Beteiligter das Vorliegen eines Testaments behauptet hat. 2. Das Nachlaßgericht darf einen Erbschein nicht schon deshalb einziehen, weil sich aufgrund neuer Umstände oder vorläufiger Ermittlungen die Möglichkeit seiner Unrichtigkeit ergibt. Es darf über die Einziehung erst entscheiden, nachdem es den für die Beurteilung der Richtigkeit maßgeblichen Sachverhalt abschließend aufgeklärt hat.«

Normenkette:

BGB § 2361 ; RPflG § 8 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin war verwitwet. Ihr einziges Kind, ein ehelicher Sohn, ist vorverstorben. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Kinder. Der Beteiligte zu 1 ist der Lebensgefährte der Erblasserin. Zum Nachlaß gehören ein Grundstück im Amtsgerichtsbezirk Schweinfurt und ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück im Amtsgerichtsbezirk Ebersberg.