BFH - Urteil vom 16.03.2004
VIII R 88/98
Normen:
EStG (1996) § 31 S. 4, 5 § 32 Abs. 6 S. 5 § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1549
BFH/NV 2004, 1154
BFHE 205, 465
BStBl II 2005, 594
DB 2004, 1649
DStRE 2004, 947
FamRZ 2004, 1572
NJW 2004, 2471
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5302/97

Günstigerprüfung bei Übertragung des Kinderfreibetrags

BFH, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen VIII R 88/98

DRsp Nr. 2004/11136

Günstigerprüfung bei Übertragung des Kinderfreibetrags

»Kommt der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht nach und wird deshalb auf Antrag des anderen Elternteils, der das Kind betreut, der halbe Kinderfreibetrag auf diesen übertragen, ist bei der nach § 31 Satz 4 EStG durchzuführenden Vergleichsrechnung (Günstigerprüfung) dem vollen Kinderfreibetrag das gesamte an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld gegenüberzustellen.«

Normenkette:

EStG (1996) § 31 S. 4, 5 § 32 Abs. 6 S. 5 § 36 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist geschieden und hat aus der Ehe ein Kind, das in ihrem Haushalt lebt. Der geschiedene Ehemann, dessen Aufenthalt ihr nach eigenen Angaben unbekannt ist, hat im Streitjahr 1996 keinen Unterhalt für das Kind gezahlt. Das Kindergeld in Höhe von 2 400 DM wurde an die Klägerin ausgezahlt.