OLG Naumburg - Beschluss vom 23.04.2003
3 WF 54/03
Normen:
BGB § 1376 Abs. 1 ; BGB § 1376 Abs. 2 ; BGB § 1378 ; FGB/DDR § 39 ; FGB/DDR § 40 ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
AG Gardelegen, vom 23.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 221/01

Güterrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidung einer in der ehemaligen DDR geschlossenen Ehe - Zum Verhältnis von Zugewinnausgleich und Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR

OLG Naumburg, Beschluss vom 23.04.2003 - Aktenzeichen 3 WF 54/03

DRsp Nr. 2003/12046

Güterrechtliche Auseinandersetzung nach Scheidung einer in der ehemaligen DDR geschlossenen Ehe - Zum Verhältnis von Zugewinnausgleich und Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR

»1. Der Anspruch auf Zugewinn und der nach §§ 39, 40 FGB/DDR sind unterschiedliche Ansprüche, die auch getrennt geltend gemacht werden können (Bestätigung von 3 WF 186/02, 3 WF 19/01 und 3 WF 80/03). 2. Wird nur der Zugewinn geltend gemacht, bedarf es dennoch Sachvortrages zum Anspruch nach dem FGB/DDR aus folgenden Gründen:Der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB/DDR ist beim Ausgleichsberechtigten als Aktivposten beim Anfangs- und Endvermögen nach § 1376 Abs. 1, 2 BGB, beim Ausgleichspflichtigen hingegen als Verbindlichkeit im Anfangs- und Endvermögen zu berücksichtigen.Wertmäßig ist der Ausgleichsanspruch bei Ehen, die am 03.10.1990 noch bestanden haben, grundsätzlich auf diesen Stichtag begrenzt.«

Normenkette:

BGB § 1376 Abs. 1 ; BGB § 1376 Abs. 2 ; BGB § 1378 ; FGB/DDR § 39 ; FGB/DDR § 40 ; ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Nachdem die Parteien die Auskunftsstufe Zugewinn übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 60.080,31 EUR zu verurteilen.

Für diesen Leistungsantrag hat sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.