Nachdem die Parteien die Auskunftsstufe Zugewinn übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 60.080,31 EUR zu verurteilen.
Für diesen Leistungsantrag hat sie um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.
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