SchlHOLG - Beschluss vom 15.03.2007
2 W 9/07
Normen:
BGB § 1897 ; FGG § 68b ;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 349/06
LG Itzehoe, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 364/06
AG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen 81 XVII 102/06

Gutachterqualifikation im Betreuungsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 2 W 9/07

DRsp Nr. 2007/18661

Gutachterqualifikation im Betreuungsverfahren

»1. Das vor der Bestellung eines Betreuers bzw. der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts einzuholende Gutachten eines Sachverständen im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG muss von einem Arzt für Psychiatrie oder mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie erstellt sein. Der Umfang der Erfahrungen ist durch das Gericht durch Rückfrage beim Sachverständigen zu klären und in seiner Entscheidung darzulegen. 2. Ein Verstoß gegen § 68b FGG stellt einen Verfahrensfehler dar, der in aller Regel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.«

Normenkette:

BGB § 1897 ; FGG § 68b ;

Entscheidungsgründe:

I.