BGH - Urteil vom 24.09.1996
XI ZR 227/95
Normen:
BGB § 268, § 816 Abs. 1, § 893, § 1150, § 1157 ;
Fundstellen:
DB 1997, 91
DNotZ 1997, 383
DRsp I(144)143a-b
JR 1998, 414
JuS 1997, 270
KTS 1997, 163
MDR 1997, 134
NJW 1997, 190
NJW-RR 1997, 399
Rpfleger 1997, 121
WM 1996, 2197
ZIP 1996, 1981
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Gutgläubiger einredefreier Erwerb einer Grundschuld kraft Gesetzes; Verfügung eines Nichtberechtigten über eine teilweise nicht valutierte Grundschuld

BGH, Urteil vom 24.09.1996 - Aktenzeichen XI ZR 227/95

DRsp Nr. 1996/30493

Gutgläubiger einredefreier Erwerb einer Grundschuld kraft Gesetzes; Verfügung eines Nichtberechtigten über eine teilweise nicht valutierte Grundschuld

»a) Beim Übergang einer Grundschuld kraft Gesetzes auf einen ablösungsberechtigten Dritten wird der gute Glaube des Erwerbers an die Einredefreiheit nicht geschützt. b) Wer als Nichtberechtigter zugunsten eines Gutgläubigen über eine teilweise nicht valutierte und deshalb einredebehaftete Sicherungsgrundschuld verfügt, hat im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks den auf den nicht valutiert gewesenen Teil der Grundschuld entfallenden Erlös als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben.«

Normenkette:

BGB § 268, § 816 Abs. 1, § 893, § 1150, § 1157 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Herausgabe des Übererlöses aus einer Sicherungsgrundschuld nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks.