OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.09.2006
15 UF 189/06
Normen:
HKÜ § 3 ;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg a.d.H. - 42 F 131/06 - 22.08.2006,

Haager Kindesentführungsabkommen: Beurteilung der Elterlichen Sorge nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.09.2006 - Aktenzeichen 15 UF 189/06

DRsp Nr. 2007/1409

Haager Kindesentführungsabkommen: Beurteilung der Elterlichen Sorge nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts

1. Die Beurteilung der elterlichen Sorge nach Art. 3 Abs. 1 a) HKÜ bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor der Verbringung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.2. Die Antragsgegnerin ist gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 HKÜ zur sofortigen Rückgabe der Kinder in den Staat ihres ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalts verpflichtet. Gründe, die der sofortigen Rückführung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht gegeben.3. Für die Beurteilung, ob der Antragsteller neben der Antragsgegnerin das elterliche Sorgerecht für die Kinder inne hat, kommt es gem. Art. 3 Abs. 1 a) HKÜ auf das Recht des Staates an, in dem die Kinder unmittelbar vor der Verbringung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Nach dem somit anzuwendenden französischen Recht (Art. 372 Cciv ) üben Eltern kraft Gesetzes - unabhängig davon, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht - die elterliche Sorge gemeinsam aus.

Normenkette:

HKÜ § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.