OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.11.2019
9 UF 93/19
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 302
FamRZ 2020, 912
FuR 2020, 529
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 146/17

Hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf einen gemeinsam aufgenommenen PrivatkreditVerbindlichkeit ausschließlich im Interesse eines Ehegatten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 9 UF 93/19

DRsp Nr. 2020/1926

Hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf einen gemeinsam aufgenommenen Privatkredit Verbindlichkeit ausschließlich im Interesse eines Ehegatten

Wird eine Verbindlichkeit ausschließlich im Interesse eines Ehegatten eingegangen und kommt sie wirtschaftlich nur einem Ehegatten zugute, rechtfertigt dies in der Regel den Schluss, dass der von dem Kredit Profitierende jedenfalls nach Scheitern der Ehe für ihn allein aufkommen muss.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 27.02.2019 verkündete Teil-Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg (Az. 33 F 146/17), berichtigt durch Beschluss vom 20.03.2019, teilweise abgeändert und bezüglich Ziffer 1. und Ziffer 2. des Tenors wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 7.838,40 € sowie weitere 890,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.600,80 € und weiteren 890,83 € seit dem 08.08.2018 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, den Antragsteller gegenüber der ... Sparkasse,..., für den S-Privatkredit, Lfd.-Nr./Kennziffer: (a)..., Partnernummer: (b)..., vom 26.05.2015 von der Verpflichtung zur Zahlung jeweils am 30. des Monats fällig werdender Raten von monatlich 170,40 € ab dem 01.12.2019 freizustellen.

Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zu 1. und 2. abgewiesen.