BayObLG - Beschluss vom 19.10.2001
3Z BR 216/01
Normen:
BGB § 288 § 291 § 1836 ; BVormVG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 767
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 62/00
AG Obernburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 210/00

Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der Vergütung des Berufsbetreuers

BayObLG, Beschluss vom 19.10.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 216/01

DRsp Nr. 2002/715

Härteausgleich bei Betreuung nicht mittelloser Betroffener - Verzinsung der Vergütung des Berufsbetreuers

»1. Die Frage, ob dem Betreuer eines nicht mittellosen Betroffenen in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich zu gewähren ist, ist auf der Grundlage des dem Betreuer nach neuem Recht, ggf. unter Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten der Betreuung, zuzubilligenden Stundensatzes zu beurteilen.2. Zur Verzinsung der Vergütung des Berufsbetreuers.«

Normenkette:

BGB § 288 § 291 § 1836 ; BVormVG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 20.1.2000 bestellte das Amtsgericht für die nicht mittellose Betroffene eine ehemalige Rechtsanwaltsgehilfin zur Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung, Gesundheitsfürsorge, Stellung von Anträgen bei Behörden und Gerichten und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post.