BayObLG - Beschluss vom 16.05.2001
3Z BR 70/01
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr.26
NJW-RR 2001, 1299
OLGReport-BayObLG 2002, 7
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 23016/00
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 712 XVII 05763/99

Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 70/01

DRsp Nr. 2001/11803

Härteausgleich bei der Vergütung für die Betreuung eines nicht mittellosen Betreuten

»1. Ist der Betreute nicht mittellos, ist bei der Bemessung des Stundensatzes für den bereits vor dem 1.1.1999 über einen erheblichen Zeitraum hinweg tätigen Berufsbetreuer für eine gewisse Übergangszeit ab dem 1.1.1999 mit zu berücksichtigen, inwieweit eine Vergütung mit dem nach neuem Recht seiner Qualifikation entsprechenden Stundensatz für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.2. Bei der Vergütung von Leistungen, die nach dem 30.6.2000 erbracht wurden, ist ein solcher Härteausgleich in der Regel nicht mehr angebracht.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 30.6.2000 bestellte das Amtsgericht für die nicht mittellose Betroffene eine Rechtsanwältin zur Betreuerin, verbunden mit der Feststellung, dass diese die Betreuung berufsmäßig führe. Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasste die Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheitsfürsorge, die Vermögenssorge, den Abschluß, die Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim- und Pflegevertrages, die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, die Wohnungsangelegenheiten sowie die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post. Am 1.8.2000 verstarb die Betroffene.