BayObLG - Beschluss vom 24.07.2001
3Z BR 122/01
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2; BVormVG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2639/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 703 XVII 3984/96

Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

BayObLG, Beschluss vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 122/01

DRsp Nr. 2001/12505

Härteausgleich für Betreuer mittelloser Betreuter

»Der vom Gesetzgeber mit der Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 BVormVG verfolgte Zweck, aus der Neuregelung der Betreuervergütung resultierende unzumutbare Nachteile zu vermeiden, rechtfertigt es, grundsätzlich auch Betreuern nicht mittelloser Betreuter für eine angemessene Übergangszeit einen Härteausgleich zu gewähren.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2; BVormVG § 1 Abs. 3 ;

Gründe

I.

Für die vermögende Betroffene ist ein Rechtsanwalt zum Betreuer bestellt, der die Betreuung berufsmäßig führt. Sein Aufgabenkreis umfasst die Fürsorge für die Heilbehandlung, die Organisation der ambulanten Versorgung, die Wohnungsangelegenheiten, die Vermögenssorge sowie die Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern.

Der Vergütung des Betreuers wurde für dessen Tätigkeit in den Jahren 1996 und 1997 ein Stundensatz von 210 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) und für die Jahre 1998 und 1999 ein Stundensatz von 200 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) zugrunde gelegt.