BayObLG - Beschluss vom 23.05.2001
3Z BR 135/01
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 3 ; BGB § 1836 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 128
OLGReport-BayObLG 2002, 69
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 2574/01
AG Neumarkt i.d. Opf., - Vorinstanzaktenzeichen XVII 356/99

Härteausgleich für den Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten

BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 135/01

DRsp Nr. 2001/11166

Härteausgleich für den Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten

»Wird dem Betreuer eines nicht mittellosen Betreuten in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 1 Abs. 3 BVormVG ein Härteausgleich gewährt, gilt die dort festgesetzte Obergrenze von 60,00 DM insoweit nicht.«

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 3 ; BGB § 1836 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene, der nicht unerhebliches Vermögen besitzt, steht unter Betreuung. Seit 1995 ist eine Rechtsanwältin zur Betreuerin bestellt. Sie führt die Betreuung berufsmäßig. Ihr Aufgabenkreis umfasst derzeit die Aufenthaltsbestimmung, die Sorge für die Gesundheit, die Vermögensverwaltung und die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post.

Auf den Antrag der Betreuerin, ihr für die vom 01.04.2000 bis 31.01.2001 geleistete Tätigkeit unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 100,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer eine Vergütung in Höhe von 4804,33 DM zu bewilligen, setzte das Amtsgericht die Vergütung am 02.03.2001 auf lediglich 2882,60 DM einschließlich Mehrwertsteuer fest, da der Betreuerin nur ein Stundensatz von 60,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zustehe. Die auf die Höhe des Stundensatzes beschränkte sofortige Beschwerde der Betreuerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.03.2001 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II.