BFH - Beschluss vom 30.11.2004
VI R 102/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 549
Steuertelex 2005, 274
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1703/00

Häusliches Arbeitszimmer im Erziehungsurlaub

BFH, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen VI R 102/01

DRsp Nr. 2005/1396

Häusliches Arbeitszimmer im Erziehungsurlaub

Im Hinblick auf die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Erziehungsurlaub muss bei Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG (hier: Mittelpunkt der gesamtbetrieblichen und beruflichen Betätigung) auf die zu erwartenden Umstände der späteren beruflichen Tätigkeit abgestellt werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.