OLG Hamm - Urteil vom 04.04.2014
9 U 145/13
Normen:
§§ 1664, 277, 823 BGB;
Fundstellen:
VersR 2016, 465
r+s 2014, 574
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 442/12

Haftung der Eltern für Verletzungen von Kindern beim Anzünden eines Grills

OLG Hamm, Urteil vom 04.04.2014 - Aktenzeichen 9 U 145/13

DRsp Nr. 2014/8617

Haftung der Eltern für Verletzungen von Kindern beim Anzünden eines Grills

Zum Haftungsmaßstab in Bezug auf deliktische Verhaltenspflichten der Eltern zum Schutz der Gesundheit des Kindes, insbesondere zu der Beachtung von Sorgfaltsanforderungen beim Grillen.

1. Eltern haften für Verletzungen ihrer Kinder nach dem Sorgfaltsmaßstab des § 1664 BGB nur wegen Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt. 2. Es stellt sich als starkes Indiz für die Einhaltung der eigenüblichen Sorgfalt dar, wenn der betroffene Elternteil bei dem Vorfall selbst verletzt wird. Jedenfalls kann von einer Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt nicht ausgegangen werden, wenn ein Nachbar den Grill anzündet, indem er Spiritus auf bereits glühende Kohlen gießt und die Mutter ihrerseits näher an dem Grill steht, als die Kinder. 3. Es kann auch nicht von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden, wenn die Mutter die Kinder angewiesen hat, einen genügenden Sicherheitsabstand von dem Grill einzuhalten und es zu Verletzungen kommt, weil der Nachbar die sich entzündende Spiritusflasche in eine Richtung wirft, in die die Kinder flüchten.

Tenor

Die Berufung gegen das am 05.06.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.