BGH - Urteil vom 21.09.1995
II ZR 273/93
Normen:
BGB § 1990 ; HGB § 173 ;
Fundstellen:
BGHR HGB § 173 Abs. 1 Erbfolge 1
DB 1995, 2307
DNotZ 1996, 809
FamRZ 1995, 1486
GmbHR 1996, 55
JuS 1996, 362
MDR 1996, 55
NJW 1995, 3314
NJW-RR 1996, 411
WM 1995, 2031
ZEV 1995, 422
ZIP 1995, 1752
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Haftung der Erben eines Kommanditisten für Einlageverpflichtungen des Erblassers

BGH, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen II ZR 273/93

DRsp Nr. 1996/154

Haftung der Erben eines Kommanditisten für Einlageverpflichtungen des Erblassers

»Der Erbe eines Kommanditisten haftet, wenn der Erbfall erst nach Auflösung der Gesellschaft eingetreten ist, für Einlageverpflichtungen des Erblassers nur nach erbrechtlichen Grundsätzen und deshalb mit der Möglichkeit der Beschränkung auf den Nachlaß.«

Normenkette:

BGB § 1990 ; HGB § 173 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der W. & S. GmbH & Co. KG, der Beklagte ist Geschäftsführer deren Komplementär-GmbH und zugleich Alleinerbe der nach Liquidation der KG und Eröffnung des Konkursverfahrens verstorbenen Kommanditistin H. S. Mit der Klage werden - soweit diese Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - Ansprüche wegen zu Lasten der Haftsumme getätigter Auszahlungen an die Erblasserin geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr, soweit sie sich auf den vorgenannten Anspruch bezieht, stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte auch insoweit Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 1994,