OLG Köln - Beschluss vom 25.06.2003
19 U 203/02
Normen:
BGB § 426 ; ZPO § 119 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1664
OLGReport-Köln 2003, 304
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 662/01

Haftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis; keine Prozeßkostenhilfe bei offensichtlich falscher Vorentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 19 U 203/02

DRsp Nr. 2003/15948

Haftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis; keine Prozeßkostenhilfe bei offensichtlich falscher Vorentscheidung

1. Ein Ehegatte, der aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und fortan getrennt gelebt hat, kann von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten in der Regel Freistellung von Mietverbindlichkeiten aus der ehemals gemeinsamen Wohnung verlangen, wenn diese Verbindlichkeiten mehrere Monate nach der Scheidung der Ehe entstanden sind. In einem solchen Fall ist bezüglich der Haftung der Gesamtschuldner im Innenverhältnis stillschweigend "ein anderes bestimmt" (§ 426 Abs. 1 Satz 2, 2. HS BGB). 2. Dem die Wohnung allein nutzenden Beklagten, der in erster Instanz obsiegt hat, ist entgegen der Regel des § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu versagen, wenn das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis und in der Begründung offensichtlich falsch ist. Das ist dann der Fall, wenn weder die nach der Fallgestaltung sich aufdrängenden Rechtsnormen angewendet worden sind, noch eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung erfolgt ist.

Normenkette:

BGB § 426 ; ZPO § 119 ;

Gründe: